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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 05.12.2025

Steueränderungsgesetz 2025: Gastro-Umsatzsteuer, Pendlerpauschale und weitere steuerrechtliche Entlastungen ab 01.01.2026

Der Deutsche Bundestag hat am 04.12.2025 in 2./3. Lesung den Entwurf des sog. Steueränderungsgesetzes 2025 der Bundesregierung in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucksache 21/3104) beschlossen. Der Entwurf muss nun noch am 19.12.2025 die Zustimmung des Bundesrates finden. Ob das neue Gesetz mit den diversen Steuerentlastungen wirklich kommt, ist derzeit offen. Den Ländern würden dadurch Steuereinnahmen entgehen, daher fordern sie eine Kompensation vom Bund.

Der Gesetzentwurf enthält u. a. folgende steuerrechtliche Maßnahmen:

  • Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie soll ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert werden.
  • Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent soll die Entlastung für Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. Gleiches gelte auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.
  • Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie würden zudem Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
  • Vorgesehen ist außerdem die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Die Steuerpauschale für Übungsleiter soll von 3.000 auf 3.300 Euro angehoben werden, die für ehrenamtlich Tätige von 840 auf 960 Euro. So viel soll man künftig durch sein Engagement einnehmen dürfen, ohne darauf Steuern zahlen zu müssen. Das betrifft z. B. Chorleiter, Trainer in Sportvereinen oder ehrenamtliche Pfleger.
  • Im parlamentarischen Verfahren hatte die Koalition noch eine Änderung am Ursprungsgesetz eingebracht, der zufolge Prämien für Medaillengewinne bei Olympischen Spielen steuerfrei gestellt werden sollen.
  • Des Weiteren sollen Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen können.
  • Außerdem verdoppelte der Finanzausschuss die Höchstbeträge für Spenden an politische Parteien, die steuerlich geltend gemacht werden können.
  • Zudem sollen sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins künftig steuerbegünstigt behandelt werden, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Bisher lag die Grenze bei 45.000 Euro.
  • Darüber hinaus soll die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro angehoben werden.
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro.
  • Weitere Änderungen betreffen u. a. die Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland; den Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG; die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen; die Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer (§ 23a Abs. 2 UStG); die Gemeinnützigkeit des E-Sports; die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro sowie der Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro.

Hinweis

Diese Entlastungen führen dazu, dass Bund und Länder mehrere Milliarden Euro weniger Steuern einnehmen würden. Wenn das Gesetz am 19.12.2025 im Bundesrat beraten wird, könnte es daher vorerst gestoppt werden und die Länder könnten den Vermittlungsausschuss zwecks Nachverhandlungen anrufen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.