Eine Fitnessstudio-Kette warb auf ihrer Webseite mit einer angeblich befristeten Rabattaktion. Das Unternehmen bot die Mitgliedschaft im Fitnessstudio nach Ablauf der Frist jedoch zu den gleichen Konditionen an.
Die Werbeaktion war irreführend, entschied das Landgericht Frankfurt auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (Az. 2-03 O 359/24). Außerdem beanstandete es mangelhafte Preisangaben auf der Internetseite des Unternehmens. So fehle der Gesamtpreis für die Mindestvertragslaufzeit und im Wochenpreis seien Startgebühr und Pauschalen für ein „Trainingspaket“ nicht berücksichtigt gewesen.
Das Unternehmen habe sich zwar eine Verlängerung der Aktion vorbehalten, für Verbraucher sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, nach welchen Kriterien eine solche Verlängerung erfolgen würde. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass das Angebot bald enden würde und der vergünstigte Tarif dann nicht mehr zur Verfügung stünde. Ohne die irreführende Angabe über die zeitliche Befristung hätten sie weniger unter Zeitdruck gestanden und das Angebot besser prüfen und vergleichen können. Das Unternehmen hätte sich die besondere Anlockwirkung des Angebots und insbesondere des Countdowns zu Nutze machen wollen. Dabei habe es mehrfach von dem Nachfrageschub aufgrund des vermeintlich kurzen Angebots profitiert.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Fitness First Germany GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
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Letzte Änderung: 28.10.2025 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2025