Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Berufung in dem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen (Az. 5 SLa 251/25).
Der persönliche Fahrer eines Landesministers machte Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend und stützte sich auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der bezüglich des Tagegeldes auf die für Beamten geltenden Vorschriften verweist. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, da eine Dienstreise nicht vorliege, wenn die Fahrtätigkeit die Haupttätigkeit darstelle.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Ein Anspruch des Fahrers ergebe sich aus den tariflichen Regelungen nicht. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lägen auch dann nicht vor, wenn das beklagte Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Das beklagte Land habe lediglich die Normen des Tarifvertrags angewandt. Aus einer ggf. unrichtigen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne der klagende Fahrer keinen Anspruch ableiten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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Letzte Änderung: 28.10.2025 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2025
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