Das Finanzgericht Köln nahm Stellung zur Entlastung von Kapitalertragsteuer für nach der Liquidationsentscheidung erfolgte Ausschüttungen einer aufgelösten Tochtergesellschaft, wenn diese aus vor der Auflösung erzielten Gewinnen stammen (Az. 2 K 2446/19).
Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 sind z. B. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft anfallen und nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen. Dabei erfasst Abs. 1 Nr. 2 nur diejenigen Bezüge, die nicht zu den Einnahmen gehören.
Die Tochtergesellschaft E GmbH wurde im Streitfall aufgelöst, sodass die beschlossene Ausschüttung nach ihrer Auflösung angefallen sei. Gleichwohl seien die vorliegend zu Grunde liegenden Kapitalerträge nicht als solche gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren. Denn von § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG würden Zahlungen, die nach dem Zeitpunkt der Auflösung an Gesellschafter geleistet werden, erfasst, soweit sie sich nicht auf Zeiträume vor Auflösung der Gesellschaft beziehen. Ausschüttungen von Gewinnen aus der Zeit vor der Auflösung der Gesellschaft, die erst nach dem Auflösungsstichtag beschlossen und geleistet würden, fielen vielmehr unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Die vorliegend an die Klägerin im Jahr 2013 geleistete Ausschüttung stamme (ebenso wie die Abschlusszahlung) vollständig aus Gewinnen, die zeitlich vor der Auflösung der Tochtergesellschaft erzielt wurden. So bestand zum einen eine Gewinnrücklage und zum anderen ein Bilanzgewinn. Letzterer wurde als Gewinnvortrag zunächst mit dem Jahresfehlbetrag verrechnet und sodann im anschließenden Liquidationszeitraum bis zum 31.12.2013 infolge des summierten Fehlbetrags auf einen Gewinnvortrag reduziert. Die Summe aus diesen beiden Beträgen (Gewinnrücklage) sowie Gewinnvortrag war Gegenstand der im Jahr 2013 von der Klägerin beschlossenen Ausschüttungen der E GmbH an sie, die Klägerin. Auf Grund dieses Umstands sowie der ausdrücklichen Bezeichnung im Gesellschafterbeschluss der Klägerin als „Gewinnausschüttung“ und nicht etwa als Liquidations- oder Abschlusszahlung, sei vorliegend von einer Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG auszugehen, auch wenn im Beschluss selbst nicht ausdrücklich ein konkreter Zeitraum vor Auflösung der Tochtergesellschaft aufgenommen wurde. Da die streitigen Kapitalerträge mithin unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu subsumieren seien, gelange hier § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG zur Anwendung. Der Klägerin stehe mithin eine weitergehende Erstattung zu.
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Letzte Änderung: 24.08.2023 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2023
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