Ein Vermieter kann wegen Schäden an der Mietwohnung auch dann Schadensersatz vom Mieter verlangen, wenn er die Wohnung ohne Beseitigung der Schäden weiterveräußert. Die Geltendmachung von fiktivem Schadensersatz ist im Wohnraummietrecht zulässig. So entschied das Landgericht Halle (Az. 1 S 91/21).
Nach der Bereinigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung stritten sich die Mietvertragsparteien über die Zahlung von Schadensersatz wegen Schäden an der Mietsache. Der Vermieter klagte schließlich auf Zahlung von über 14.000 Euro. Jedoch hatte er zwischenzeitlich die Wohnung weiterverkauft, ohne die Schäden zu beseitigen. Das Amtsgericht Halle wies die Klage aufgrund dessen ab. Es sah keinen Vermögensverlust bei dem Vermieter. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Das Landgericht Halle gab dem Vermieter Recht. Er könne einen fiktiven Schadensersatz geltend machen. § 249 BGB räume dem Geschädigten die Wahlmöglichkeit ein zwischen der in Absatz 1 vorgesehenen Naturalrestitution (Beseitigung des Schadens) und dem in Absatz 2 geregelten Zahlungsanspruch auf den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag. Der Geschädigte dürfe seine Ersetzungsbefugnis ohne Angabe von Gründen ausüben, müsse sich für die getroffene Wahl nicht rechtfertigen und sich auch sonst zu ihrer Umsetzung nicht mit dem Schädiger ins Benehmen setzen. Für die Geltendmachung des fiktiven Schadensersatzes sei es unerheblich, dass der Vermieter die Wohnung ohne Beseitigung der Schäden verkaufte. Der Geschädigte sei nicht gehindert, auch dann einen fiktiven Anspruch abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern zwischenzeitlich weiterveräußert habe. Der Geschädigte könne sich die Instandsetzungskosten auszahlen lassen. Es komme nicht darauf an, ob der Geschädigte vor Veräußerung wenigstens schon eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis verlangt hat. Der Schadenersatzanspruch beschränke sich auch nicht auf einen durch Schäden bedingten Mindererlös.
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Letzte Änderung: 24.08.2023 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2023
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