Wer vom Arbeitgeber ein Fahrrad gestellt bekommt, muss dafür in der Regel auf einen Teil seines Bruttolohns verzichten. Es gibt zwei Modelle fürs Dienstrad, die steuerlich sehr unterschiedlich sind.
mehrEin Kirchenaustritt allein reicht für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch aus. Entscheidend für eine solche Kündigung ist vielmehr, dass der Verbleib in der Kirche für die konkrete Tätigkeit tatsächlich wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist.
mehrGerade bei kleineren Unternehmen passieren immer wieder Fehler beim innergemeinschaftlichen Erwerb bzgl. der Umsatzsteuer, die bei Sonderprüfungen bzw. Betriebsprüfungen offenbar werden.
mehrStellt ein Arzt für eine privatärztliche Behandlung eine Rechnung aus, so darf er sich hierfür nicht eine Gebührenziffer ausdenken, die in der Gebührenordnung für Ärzte gar nicht vorgesehen ist. Ein Anspruch der Versicherten auf Erstattung der Behandlungskosten durch die Krankenkasse setzt voraus, dass sie einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war.
mehrDer Bundesfinanzhof entschied, dass die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen keine Einkommensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG ist.
mehrWenn ein Verein Investitionen mit Vorsteuerabzug tätigt und später zentrale Anlagen unentgeltlich an eine ausgegliederte GmbH zur Nutzung überlässt, ist das zwar nicht automatisch eine „Entnahme“ mit Umsatzsteuer, es kann aber trotzdem eine Vorsteuerkorrektur auslösen, weil die Nutzung dann nicht mehr im Rahmen eigener steuerpflichtiger Umsätze des Vereins erfolgt.
mehrVereinbart ein Rechtsanwalt einen Stundenlohn mit den Mandanten, muss sich aus der Vergütungsvereinbarung selbst nicht genau ergeben, welche Tätigkeiten erfasst sind. Wichtig ist nur, dass die Höhe des Honorars und die erfassten Tätigkeiten zumindest „bestimmbar“ sind. Der genaue Umfang kann durch Auslegung und äußere Umstände geklärt werden.
mehrDas Landgericht Koblenz hatte zu entscheiden, wie weit die Verkehrssicherungspflicht einer Stadt bei einem Sturz auf historischem Altstadtpflaster geht. Die Stadt muss öffentliche Wege zwar grundsätzlich sicher halten, aber nicht jede Unebenheit beseitigen. Bei historischem Kopfsteinpflaster sind gewisse Höhenunterschiede und Lücken typisch und für aufmerksame Fußgänger erkennbar und hinzunehmen.
mehrAm 12.03.2026 gaben die Abgeordneten des EU-Parlaments grünes Licht für überarbeitete Vorschriften für Pauschalreisen und verbesserten Schutz für Urlauber.
mehrDer Bundesfinanzhof entschied, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht einkommensteuerbar sind, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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Letzte Änderung: 28.10.2025 © Mario Pieczonka -Steuerberater- 2025